Die Gesetztes Grundlage ist hier klar formuliert. AVGS kann beantragen, wer arbeitssuchend gemeldet ist oder aber von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Somit ist jeder, antragsberechtigt, welcher:
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- Arbeitssuchende, die ALG 1 oder ALG 2 beziehen
- Arbeitssuchende, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind
- Aufstocker, welche ALG 2 zur Sicherung der Grundkosten anwenden (Erwerbsaufstocker)
- Rückkehrer aus Elternzeit, welche sich arbeitssuchend melden
Wichtig ist, das Recht auf Antrag ist nicht gleichzusetzen mit einem Rechtsanspruch, denn dieser besteht nicht. Die Vergabe eines AVGS ist eine Ermessensleistung und stark vom Eindruck des Arbeitsvermittlers abhängig.
Für jene, welche von einer Kündigung bedroht sind, oder aber eine befristete Stelle haben, gelten leicht veränderte Regeln. Hier ist man gut beraten, in einem Gespräch mit dem betreuenden Arbeitsvermittler die verschiedenen Möglichkeiten der AVGS Förderung zu besprechen. Gern helfen auch hier unsere Coaches weiter.
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